Definition
Anzeige- und Berichtspflichten
Gestaltung
Vergütung von AWB

Der über die Regelversorgung hinausgehende Aufwand ist in Anlehnung an die GOÄ zu honorieren.

Die vereinbarte Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen stehen. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht.

Üblicherweise erfolgt die Vergütung in analoger Anwendung von Ziff. 85 GOÄ. Danach beträgt die einfache Gebühr je angefangene Stunde Arbeitszeit 29,14 € für eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem über das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (mehr als 20 Minuten). Dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ durch einen entsprechenden Multiplikator Rechnung zu tragen. Unter Zugrundelegung des 2,3-fachen Satzes könnte eine einstündige Tätigkeit im Rahmen der AWB folglich mit 67,00 € vergütet werden. Die Schiedsstelle des FSA hat eine Stundenpauschale in Höhe von 75,00 € für angemessen erachtet.


Um Ihnen ein Gefühl für die Vergütungsmöglichkeiten und Grenzen zu geben, haben wir nachfolgend die von der Schiedsstelle des FSA zu diesem Thema ergangenen Beschlüsse schlagwortartig zusammengefasst:

Beschluss vom 09.02.2009 zum Az.: FS II 5/08/2007.12-217

„Ein Stundensatz von 75,00 Euro (analog Ziff. 85 Angang zur GOÄ je angefangene Stunde Arbeitszeit) ist für die Berechnung der Vergütung der ärztlichen Tätigkeit bei einer AWB gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 3 (FSA-Kodex 2006) bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 6 (FSA-Kodex Fachkreise, 2008) in der Regel angemessen. Ein Stundensatz von 150,00 Euro ist in jedem Fall unangemessen hoch.

Pauschalen, die den durchschnittlichen Aufwand der Ärzte berücksichtigen, sind zweckmäßig und als solche ohne weiteres kodexkonform. Die vereinbarten Pauschalen müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden (erbrachten) Leistungen der Ärzte stehen. Bei der Überprüfung ist vom durchschnittlichen Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen auszugehen und dieser dann mit dem angemessenen Stundensatz zu multiplizieren.

Nach dem FSA-Kodex kann bei der Überprüfung der vereinbarten Vergütung, auch des einer Pauschale zugrunde gelegten Stundensatzes, die Gebührenordnung für Ärzte einen Anhaltspunkt bieten, auch wenn diese überholt ist und der Änderung bedarf. Insbesondere sind Pauschalbeträge kodexkonform, die sich im Rahmen der GOÄ bewegen. Da nach dem FSA-Kodex aber auch angemessene Stundensätze vereinbart werden können, um den Zeitaufwand zu berücksichtigen, sind demgemäss Pauschalen kodexgemäß, wenn ihnen angemessene Stundensätze zugrunde liegen.“


Beschluss vom 17.02.2006 zum Az.: 2005.8-87 „Die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung ist unzulässig, wenn bereits in den Projektunterlagen erwähnt wird, dass eine Ein- bzw. Umstellung auf ein anderes Präparat als Teilnahmevoraussetzung erforderlich ist. Für die Prüfung der Angemessenheit einer Aufwandsentschädigung bei der Durchführung einer Anwendungsbeobachtung sind die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen. Dabei kommt es hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung nicht auf die allgemeine Marktüblichkeit für Aufwandsentschädigungen an.

[…] hält der Spruchkörper 1. Instanz allein schon aus Transparenz- und Äquivalenzgesichtspunkten die Anwendung der Grundsätze der GOÄ für ein geeignetes Mittel, die angemessene Vergütung für die Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung zu ermitteln. Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (GOÄ) sieht im Abschnitt VI unter Nr. 80 eine Gebühr für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ vor. Der einfache Satz beträgt hierbei zurzeit 17,49 EUR. Sofern sich der Dokumentationsaufwand in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten hält, wird eine pauschale Vergütung in Anlehnung an die Ziffer 80 GOÄ als angemessen betrachtet, die je nach Schwierigkeitsgrad der Dokumentation bis zum 2,3-fachen Vergütungssatz aufgewertet werden kann.“


Beschluss vom 07.05.2007 zum Az.: 2005.9-92„Eine Wettbewerbshandlung ist unlauter, wenn ein Nichtmitglied mit der Honorierung der Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung dem teilnehmenden Arzt Sachleistungen oder völlig im Ermessen des Arztes stehende sonstige Leistungen zusagt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Wettbewerbshandlung unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG ist, kommt dem Kodex insoweit Bedeutung zu, als er ein Indiz dafür darstellt, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist.


Beschluss vom 03.03.2009 zum Az.: FS II 3/08/2007.12.218 (b)

Der Grundsatz der Nichtintervention ist verletzt, wenn die den Ärzten zur AWB überreichten Unterlagen außer den notwendigen Angaben zur Durchführung der AWB herausgehobene und gehäufte werbliche Aussagen zum betreffenden Arzneimittel enthalten.




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